Satzung des Vereins Sylter Unternehmer (Stand 2018)

§ 1 Allgemeines, Zweck und Aufgaben des Vereins

1. Die gemeinsame Arbeit des Vereins Sylter Unternehmer e.V. soll durch die wirtschaftlichen und kulturellen Probleme der Insel Sylt bestimmt sein. Außerdem soll alles, was in den Kräften der Mitglieder steht, zur Förderung und zum Ausbau ihrer Betriebe und Existenzen in gegenseitiger Hilfe getan werden. In Verbundenheit soll einer für den anderen da sein, ihm helfen und mit Rat und Tat zur Seite stehen. Von den Mitgliedern wird hohe Verantwortung gegenüber ihren Berufen und dem Verein Sylter Unternehmer e.V. gefordert.

2. Der Zweck des Vereins Sylter Unternehmer e.V. wird insbesondere verwirklicht durch:

– Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der im Verein Sylter Unternehmer organisierten Mitglieder bzw. der Sylter Wirtschaft;

– regelmäßige Vorstandssitzungen, Projektgruppentreffen, Mitgliederversammlungen,  Informations- und  Netzwerkveranstaltungen;

– Unterrichtung der Mitglieder über allgemeine arbeits- und sozialversicherungsrechtliche sowie wirtschafts-, tourismus- und strukturpolitische Themen;

– Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung der Gesamtinteressen gegenüber der Politik, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und sonstigen Verbänden und Organisationen;

– Maßnahmen zur Qualitäts- und Zukunftssicherung der Insel, um die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Sylt zu erhalten und auszubauen;

– Kooperationen mit Schuleinrichtungen, Bildungsträgern, Berufsschulen und weiteren Organisationen sowie Veranstaltungen zum Ausbau bzw. zur Förderung des insularen Ausbildungsbereiches. Dies umfasst beispielsweise die gemeinsame Entwicklung von Angeboten und Veranstaltungen zur Berufs- und Studienorientierung (Lehrstellenrallyes, Betriebsbesichtigungen etc.), die Vermittlung von Praktika und Ausbildungsplätzen, Bewerbungstrainings und die Durchführung von Freisprechungsfeiern zum Ende der Ausbildungszeit.

3. Der Verein Sylter Unternehmer e.V. kann zur Förderung seiner Ziele die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen erwerben und sich an Gesellschaften beteiligen.

4. Eine Betätigung des Vereins auf politischem oder konfessionellem Gebiet ist nicht vorgesehen. Der Verein soll jedoch auf kommunalem Gebiet die Entwicklung aufmerksam verfolgen und gestaltend an ihr teilnehmen.

5. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb von Vermögen gerichtet.

6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Gerichtsstand ist Flensburg. Sitz des Vereins ist Sylt / Westerland.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jeder Unternehmer oder Teilhaber eines Unternehmens auf Sylt werden, der seinen Hauptwohnsitz auf Sylt gemeldet hat und seine Haupttätigkeit hier ausübt. Prokuristen und andere geschäftsführende Angestellte sind diesem Personenkreis gleichzusetzen.
Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht.
Außerordentliches Mitglied kann jeder Unternehmer, Teilhaber, Prokurist oder andere geschäftsführende Angestellte werden, der auf Sylt ein Unternehmen unterhält oder eine geschäftsführende Tätigkeit ausübt, ohne auf Sylt seinen Hauptwohnsitz zu unterhalten.
Außerordentliche Mitglieder besitzen nur das aktive Wahlrecht.

2. Förderndes Mitglied kann werden, wer zuvor ordentliches Mitglied war und aus dem aktiven Berufsleben ausgeschieden ist.
Fördernde Mitglieder besitzen nur das aktive Wahlrecht.

3. Antrag auf Mitgliedschaft als ordentliches, außerordentliches oder förderndes Mitglied wird schriftlich beim Vorstand gestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Der Antragsteller ist aufgenommen bzw. dem Antrag auf Umwandlung in eine fördernde Mitgliedschaft ist entsprochen, wenn mindestens acht Vorstandsmitglieder dafür sind. Mit einer Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

4. Beiträge, Gebühren, Umlagen und sonstige Leistungen werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

5. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Dabei handelt es sich um: Name, Anschrift, Firmenname und –Anschrift sowie die dazugehörigen Emailadressen und Telefonnummern, die Funktion im Unternehmen, Branche, Mitarbeiterzahl und Interessensgebiete für die Mitarbeit in den Projektgruppen sowie die für die Zahlung des Mitgliedsbeitrages relevante Bankverbindung.

6. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Umsetzung der in dieser Satzung genannten Tätigkeits- und Aufgabenbereiche zur Verwirklichung des Vereinszweckes, die vereinsinterne Kommunikation per Email oder auf dem Postwege, die Veröffentlichung im Jahresbericht oder auf der Vereins-Homepage sowie interne Aushänge oder Mitgliederlisten. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere die Übermittlung an Dritte ist nicht vorgesehen und bedarf einer vorhergehenden Zustimmung.

7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss mindestens 6 Wochen vor Quartalsschluss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Ein Ausschluss kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des Gesamtvorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Pflicht zur Beitragszahlung länger als ein halbes Jahr, gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse einer Versammlung verstoßen hat oder sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält. Dem Ausschluss wegen mangelnder Beitragszahlung hat eine zweimalige schriftliche Aufforderung mit jeweils vierzehntägiger Frist vorauszugehen.

8. Gegen seinen Ausschluss kann das Mitglied durch einen Antrag an die nächste Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Die Versammlung beschließt hierüber mit einfacher Mehrheit.

9. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein.

§ 3 Organe des Vereins

1. Der Hauptvorstand besteht aus acht Mitgliedern, wovon einer oder zwei von den Hauptvorstandsmitgliedern zum Sprecher oder zu Sprechern und zum Vorsitzenden oder zu gleichberechtigten Vorsitzenden bestimmt wird oder werden. Dieser vertritt oder diese vertreten – gemeinsam oder jeder einzeln – den Verein nach außen und führt oder führen seine Geschäfte. Der Vorstand bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Zwei Mitglieder des Hauptvorstandes können – jeder für sich – den Vorsitzenden vertreten. Diese und die weiteren Vorstandsmitglieder haben für zu bestimmende Teilbereiche Vertretungsbefugnisse. Hierzu gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, in der die Vertretungsbefugnisse und Verantwortungsbereiche geregelt sind. Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und sonstige Vereinsveranstaltungen sind zu protokollieren. Die Protokolle sind aufzubewahren. Tonband ist zulässig, wenn es alsbald wörtlich ausgewertet wird. Die Protokolle sind durch den Protokollführer und den Vorsitzenden bzw. den jeweiligen Stellvertreter zu unterschreiben.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus 12 Mitgliedern. Hauptvorstand und erweiterter Vorstand bilden den Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand besteht aus 20 Mitgliedern. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Hauptvorstand, der den Verein gesetzlich vertritt.

3. Entscheidungen des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Standpunkt des Vorsitzenden. Bei zwei Vorsitzenden entscheidet der Hauptvorstand mit einfacher Mehrheit. Ausnahme hierin in § 2.

4. Es finden im Jahr mehrere Mitgliederversammlungen statt, dazu kommt eine Generalversammlung, welche die Wahlen und die sonstige Überwachung der Vorstandsarbeit durchzuführen hat. Der Vorstand darf jederzeit weitere Versammlungen einberufen. Er muss dieses tun, wenn mindestens 20 Mitglieder, die nicht Angehörige des Gesamtvorstandes sind, hierfür einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag ist zu begründen. Die Ladung hat spätestens eine Woche vor dem Termin der Versammlung schriftlich oder auf elektronischem Wege (Email) zu erfolgen. Hierbei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

5. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand schriftlich mit Begründung spätestens drei Tage vor dem Termin der Versammlung vorliegen.

6. Die Mitgliederversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit, sofern nichts anderes bestimmt wird. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7. Wahlen und Abstimmungen können auf Antrag geheim erfolgen.

8. Anträge auf Änderungen der Satzung müssen bei der Einladung bekannt gegeben werden. Zur Annahme bedürfen sie einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

9. Zusammen mit den Vorstandswahlen werden alle zwei Jahre von der Generalversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. Sie sind Beauftragte der Mitgliedschaft. Einmal jährlich muss mindestens eine Kassenprüfung erfolgen. Über die Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen.

10. Die Geschäftsordnung kann durch Mitglieder auf Verlangen eingesehen werden.

§ 4 Ehrenmitglieder, Ehrenvorstandsmitglieder, Ehrenvorsitzender

Der Gesamtvorstand kann auf Vorschlag eines Mitgliedes folgende Ehrung mit ¾ Stimmen aller Vorstandsmitglieder beschließen:

1. Ernennung eines Mitgliedes und in Ausnahmefällen auch eines Nichtmitgliedes zum Ehrenmitglied.

2. Ernennung eines oder eines ehemaligen Mitgliedes des Gesamtvorstandes zum Ehrenvorstandsmitglied.

3. Ernennung eines Mitgliedes des Hauptvorstandes zum Ehrenvorsitzenden.

Voraussetzung für die Ehrungen sind außerordentliche Verdienste um den Verein. Näheres regelt die Ehrenordnung, die der Gesamtvorstand beschlossen hat.

§ 5 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu dem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Die Einberufung erfolgt nach § 3.

2. Die auflösende Versammlung kann bestimmen, dass der Vorstand die Liquidation des Vereins durchführt.

3. Sie kann dem Vorstand vorschreiben, wie das Vermögen des Vereins zu behandeln ist.

4. Die Beschlüsse der auflösenden Versammlung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Eintragung

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Niebüll unter der Nr. 111 am 10. Dezember 1971.

Anhang

Wirtschaftsgesellschaft des Vereins Sylter Unternehmer mbH
Der Verein Sylter Unternehmer e.V. fasst seine wirtschaftlichen Aktivitäten, die im Rahmen seiner Vermögensverwaltung anfallen, in einer gesondert geführten Gesellschaft zusammen, nämlich in der Firma „Wirtschaftsgesellschaft des Vereins Sylter Unternehmer mbH“. Die Gesellschaft wurde am 24.06.1977 mit Sitz in Westerland /Sylt gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung und der Fortbildung, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie der Vertrieb von Gegenständen aller Art. Die Gesellschaft darf sich an anderen Unternehmen beteiligen und ist berechtigt, weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu errichten oder bestehende zu erwerben. Sie darf alle einschlägigen Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft und ihrer Unternehmen zu fördern. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt z. Zt. 76.693,78 Euro (150.000,- DM). Alleingesellschafter ist der Verein Sylter Unternehmer e.V.. Satzungsgemäß ist sichergestellt, dass die Organe des Vereins Sylter Unternehmer e.V. die Geschäftspolitik der GmbH bestimmen. Die GmbH ist unter HRB 136 beim Amtsgericht Niebüll handelsrechtlich eingetragen.