Werbegestaltungssatzung

Werbegestaltungssatzung für den Ortsteil Westerland

Präambel
Aufgrund des § 92 Abs. 1 Ziffer 1 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2000 (GVOBl. Sch.-H. S. 47, ber. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.06.2004 (GVOBl. Sch.-H. S. 153) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung vom 18. Mai 2006 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Örtlicher Geltungsbereich

Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den im Lageplan dargestellten Bereich. Der Lageplan über den örtlichen Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Satzung.


§ 2
 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Satzung ist bei der Errichtung, Änderung sowie Instandsetzung von Werbeanlagen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften dieser Satzung gelten auch für Werbeanlagen bzw. Werbeflaggen die gem. § 69 (1) Nr. 41 und 43 – 46 Landesbauordnung genehmigungsfrei sind.

3) Die üblichen Werbeanlagen von Tankstellen zur Angabe der Treibstoffmarken und Preise sowie die Ankündigungen von Lichtspieltheatern sind von der Vorschrift dieser Satzung ausgenommen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Parallelwerbeanlagen sind parallel zur Fassade bzw. an Vor- und Kragdächern, senkrecht angebrachte ein- oder mehrteilige Werbeanlagen wie Tafeln, Transparente, plastische oder durch Farbe und Putz aufgetragene Einzelbuchstaben, Schriftzüge und Zeichen, sowie Fensterbeklebung und Fensterbemalung. ( vgl. § 5 bzw. § 8 )

(2) Ausleger sind rechtwinklig zur Fassade angebrachte ein- oder mehrteilige Werbeanlagen wie Tafeln, Transparente, Zeichen ( Logos o.ä.) Stechschilder und Flaggen. ( vgl. § 6 )

(3) Freistehende Werbeanlagen sind Angebotstafeln, Schaukästen für Speisekarten, Werbesäulen, figürliche Darstellungen und Ausleger am Mast. ( vgl. § 7 )

(4) Sonstige Werbeanlagen sind Markisen (vgl. §8)

(5) Die Fassadenlänge (vgl. §4 (2) ) bestimmt sich nach der straßenseitigen Fassade eines Betriebes. Bei Eckgrundstücken und freistehenden Gebäuden können die Fassadenlängen für jede zur Straße gerichteten Gebäudeseite separat berechnet werden.
Begriffsbestimmungen

(1) Parallelwerbeanlagen sind parallel zur Fassade bzw. an Vor- und Kragdächern, senkrecht angebrachte ein- oder mehrteilige Werbeanlagen wie Tafeln, Transparente, plastische oder durch Farbe und Putz aufgetragene Einzelbuchstaben, Schriftzüge und Zeichen, sowie Fensterbeklebung und Fensterbemalung. ( vgl. § 5 bzw. § 8 )

(2) Ausleger sind rechtwinklig zur Fassade angebrachte ein- oder mehrteilige Werbeanlagen wie Tafeln, Transparente, Zeichen ( Logos o.ä.) Stechschilder und Flaggen. ( vgl. § 6 )

(3) Freistehende Werbeanlagen sind Angebotstafeln, Schaukästen für Speisekarten, Werbesäulen, figürliche Darstellungen und Ausleger am Mast. ( vgl. § 7 )

(4) Sonstige Werbeanlagen sind Markisen (vgl. §8)

(5) Die Fassadenlänge (vgl. §4 (2) ) bestimmt sich nach der straßenseitigen Fassade eines Betriebes. Bei Eckgrundstücken und freistehenden Gebäuden können die Fassadenlängen für jede zur Straße gerichteten Gebäudeseite separat berechnet werden.

Wird die straßenseitige Fassade eines Betriebes durch Vor-oder Rücksprünge unterbrochen, so bildet der Vor-oder Rücksprung eine separat anzurechnende Fassade, soweit diese eine Tiefe oder Länge von 1,50 m erreicht.

Bei seitlichen Fassaden darf eine Tiefe von 6,00 m angerechnet werden.

Bei Passagen und Innenhöfen gelten die oben angeführten Berechnungsgrundlagen sinngemäß.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(1) Werbeanlagen sind nur an den straßenseitigen Fassaden sowie den seitlichen Fassaden von Hauptgebäuden  zulässig. Die Anbringung an seitlichen Fassaden ist bis zu einer Tiefe von 6 m – gemessen von der Kante mit der vorderen Gebäudefassade – möglich. Bei Hauptgebäuden, die von mehreren Straßen erschlossen werden, können Werbeanlagen auch an den anderen straßenseitigen Fassaden errichtet werden.

(2) Werbeanlagen dürfen die markanten Gliederungselemente der Fassade (Ziermauerwerk; hervortretende Stützen o.ä. sowie Fenster- und Türöffnungen) nicht verdecken bzw. überschneiden.

(3) Werbeanlagen sind parallel zu geneigten Dachflächen und -blenden aufgebracht unzulässig.

(4) Hinweisende Werbeanlagen sind nur an Gebäudefassaden zulässig.

§ 5 Parallelwerbeanlagen

(1) Anzahl: Jeder im Erdgeschoss befindliche Gewerbebetrieb bzw. jede Betriebsstätte eines freiberuflich Tätigen darf nur eine Parallelwerbeanlage entsprechend Abs. 2 errichten. Die Parallelwerbeanlage kann auch mehrteilig errichtet werden, wenn die unter Abs. 2 festgelegten Länge, Höhe und Tiefe – zusammengerechnet – nicht überschritten wird.

Jeder im 1. Obergeschoss befindliche Gewerbebetrieb bzw. jede Betriebsstätte eines freiberuflich Tätigen darf nur eine Parallelwerbeanlage in einer Höhe und Breite von jeweils max. 0,75 m errichten.

(2) Größe: Die Länge von Parallelwerbeanlagen darf bei Betrieben im Erdgeschoss 2/3 der Fassadenlänge der Betriebe, jedoch max. 5 m betragen. Jede Anlage darf eine Höhe von 0,75 m und eine Tiefe von 0,20 m nicht überschreiten. Die Länge von Parallelwerbeanlagen darf bei Betrieben mit einer Breite von unter 5,00 m ausnahmsweise 75 % der Fassadenlänge der Betriebe betragen.

(3) Abstände: Parallelwerbeanlagen haben zu den Gebäudeaussenkanten und zu vor- oder zurückspringenden Fassadenkanten einen Abstand von mind. 0,20 m einzuhalten. Der Abstand von Parallelwerbeanlagen, die zu verschiedenen Betrieben gehören, muss mind. 0,40 m betragen. Ausnahmsweise können gleichartige Werbeanlagen (gleiche Höhe, gleicher Schriftzug) im Bereich von Gebäudeecken aneinander stoßen.

(4) Anbringungshöhe: Parallelwerbeanlagen für Betriebe im Erdgeschoss sind nur unterhalb der Fensterbrüstungen des 1. Obergeschosses bzw. für Betriebes im 1. Obergeschoss unterhalb der Fensterstürze des 1. Obergeschosses zulässig. Die Oberkante der Werbeanlagen darf max. 5 m über der öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden.

An, auf und unter Vor- und Kragdächern eingeschossiger Gebäude bzw. Gebäudeteile sind Parallelwerbeanlagen zulässig, wenn deren Oberkante eine Höhe von 4,0 m über der nächstgelegenen öffentlichen Verkehrsfläche nicht überschreitet, jedoch max. nur bis zur Fensterbrüstung 1. OG. Die lichte Höhe zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Unterkante der Werbeanlage muss mind. 2,50 m betragen.

§ 6 Ausleger

(1) Anzahl: Jeder im Erdgeschoss bzw. 1.Obergeschoss befindliche Gewerbebetrieb bzw. jede Betriebsstätte eines freiberuflich Tätigen darf nur einen Ausleger bzw. ein auskragendes Werbeelement haben. Betriebe mit einer Fassadenlänge über 8,00 m dürfen 2 Ausleger bzw. auskragende Elemente errichten.

(2) Größe: Ausleger und sonstige auskragende Werbeelemente dürfen im EG eine Höhe und Breite von max. 0,75 m, im 1. OG max. 0,90 m und die zur Fassade parallele Breite von max. 0,20 m nicht überschreiten.

(3) Abstände: Ausleger und sonstige auskragende Werbeelemente haben zu den Gebäudeaussenkanten und zu vor- oder zurückspringenden Fassadenkanten einen Abstand von mind. 0,20 m einzuhalten. Ausleger dürfen inklusive der Befestigung höchstens 1,00 m vor die Bauflucht ragen.

( 4 ) Anbringungshöhe: Die lichte Höhe zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Unterkante des Auslegers muss mind. 2,50 m betragen. Die Oberkante der Ausleger darf die Fensterstürze des 1.Obergeschosses nicht überragen.  Die Oberkante des Auslegers darf max. 5 m über der öffentlichen Verkehrsfläche angebracht werden.

           § 7 Freistehende Werbeanlagen

(1) Anzahl: Jeder im Erdgeschoss befindliche Gewerbebetrieb bzw. jede Betriebsstätte eines freiberuflich Tätigen darf wahlweise mit nur einer freistehenden Werbeanlage wie

– einer Angebotstafel
– einer Werbesäule
– einer figürliche Darstellung
– einem Fahnenmast mit Werbeflagge
– einem Ausleger am Mast

werben.

Gastronomische Betriebe dürfen zusätzlich einen freistehenden oder an die Fassade angebrachten Schaukasten für Speisekarten errichten.

Fahnenmasten mit Werbeflaggen und Ausleger am Mast sind in den Fußgängerzonen der Innenstadt (vgl. Bezeichnung in Lageplan Anlage 1) unzulässig. Befinden sich im Objekt mehrere Läden, ist eine figürliche Darstellung oder eine Werbesäule nur als Gemeinschaftswerbeanlage zulässig.

Jeder im EG bzw. 1. OG befindliche Gewerbebetrieb bis zu einer Fassadenlänge von bis zu 8,00 m darf eine freistehende Werbeanlage und Gewerbebetriebe mit einer Fassadenlänge über 8,00 m darf insgesamt zwei freistehende Werbeanlagen errichten dürfen.

(2) Größe: Angebotstafeln, Schaukästen für Speisekarten dürfen eine Gesamtfläche von 0,50 m² (entspricht DinA1) pro Seite und eine Tiefe von 0,20 m nicht überschreiten.

Werbesäulen und figürliche Darstellungen sind in einer Größenordnung von max. 2,00 m Höhe, max. 0,60 m Breite und max. 0,20 m Tiefe zulässig. Die werblich genutzte Fläche darf max. 0,50 m² pro Seite nicht überschreiten.

Ausleger am Mast dürfen eine Höhe von max. 3,20 m und eine Auslegertiefe von max. 1 m nicht überschreiten. Die werblich genutzte Fläche darf max.  0,50 m² pro Seite nicht überschreiten.

Fahnenmasten dürfen eine Höhe von max. 8 m haben. Die Werbeflagge darf eine Größe von max. 7,50 m² bei Hochrissflaggen und eine Größe von max. 2,50 m² bei handelsüblichen Werbeflaggen nicht überschreiten.

(3)  Anbringungshöhe: Die lichte Höhe zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Unterkante muss bei Auslegern am Mast mind. 2,25 m betragen, dies gilt auch für Hochrissflaggen.

§ 8 Markisen

(1) Markisen müssen sich in die Fassadengliederung einfügen und dürfen maximal 3,00 m bis zur Aussenkante der vorgesehenen Sondernutzungs- bzw. Privatflächen auskragen. Die lichte Höhe zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Unterkante von Markisen muss mindestens 2,25 m betragen. Reflektierende Beschichtungen sind nicht zulässig.

(1) Markisen müssen sich in die Fassadengliederung einfügen und dürfen maximal 3,00 m bis zur Aussenkante der vorgesehenen Sondernutzungs- bzw. Privatflächen auskragen. Die lichte Höhe zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Unterkante von Markisen muss mindestens 2,25 m betragen. Reflektierende Beschichtungen sind nicht zulässig.

(2)     Werbeanlagen auf Markisen sind nur auf dem Volant (Markisenblende) zulässig. Die Buchstaben und Schriftzüge dürfen eine maximale Höhe von 0,30 m nicht überschreiten. Die Länge der Werbeanlage darf 2/3 der Markisenlänge nicht überschreiten. Zu den Seiten der Markise ist ein Abstand von mindestens 0,20 m einzuhalten.

§ 9 Unzulässige Werbeanlagen und Werbemittel

Folgende Werbeanlagen bzw. Werbemittel sind unzulässig:

– bewegliche, blinkende Werbemittel sowie Wechselwerbungen
– akustische und spiegelunterlegte Werbeanlagen
– Projizierte Lichtwerbung
– Leuchtketten, Leuchtbänder und Leuchtkonturen außerhalb der Weihnachtszeit.

§ 10 Ordnungswidrigkeit

Wer als Bauherr, Entwurfsverfasser oder Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese örtliche Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig gemäß § 90 (1) Nr. 1 und (3) i.V.m. § 92 (1) Nr. 1 Landesbauordnung vom 15.Juni 2004 und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Westerland, den 13. Juni 2006
gez.
Petra Reiber
Bürgermeisterin

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