Corona: Tipps zum Thema Kurzarbeit

Folgende Erleichterungen für Kurzarbeitergeld sind beschlossen:

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10 %
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden
  • Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer
  • vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit (BA)

Für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist Voraussetzung, dass dieses zuvor bei der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Den dazugehörigen Vordruck für die Anzeige von Kurzarbeit und weitere Informationen finden Sie rechts (auf dem Handy unten).

Bezüglich der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag oder ein für das Arbeitsverhältnis geltender Tarifvertrag die Einführung von Kurzarbeit vorsieht. Dies muss sonst mit jedem Mitarbeiter als Ergänzung zum Arbeitsvertrag einzeln vereinbart werden. Ein Muster der Formulierung finden Sie hier im Servicebereich.

Sofern für den Betrieb ein Betriebsrat oder Personalrat besteht, kann die Einführung von Kurzarbeit für den gesamten Betrieb oder Teile davon mittels Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder Personalrat erfolgen.

Tipp:

Zeigen Sie der Agentur für Arbeit nach Möglichkeit frühzeitig Kurzarbeit an, da dies für bereits vergangene Zeiträume im Nachgang nicht mehr möglich ist. Sollten Sie dann für den angezeigten Zeitraum doch keine oder nur geringere Kurzarbeit einführen müssen, hat dies keine negativen Auswirkungen.

Anzeige Kurzarbeit

Das Formular für die Anzeige der Kurzarbeit kann rechts (auf dem Handy unten) heruntergeladen werden. Alternativ können Sie die Anzeige der Kurzarbeit auch über die eServices der Arbeitsagentur online abgeben.

Um Kurzarbeit für den Monat März 2020 anzuzeigen, muss das Formular spätestens am 31.03.2020 bei der Arbeitsagentur eingegangen sein. Dann wirkt die Anzeige rückwirkend noch für den ganzen Monat März.

Tipp:

Sollten Sie bis zum 31.03.2020 noch nicht mit allen Mitarbeitern die notwendige Ergänzung des Arbeitsvertrages zur Kurzarbeit abgeschlossen haben oder auch die Betriebsvereinbarung noch nicht unterzeichnet sein, reichen Sie die Anzeige der Kurzarbeit trotzdem bei der Arbeitsagentur ein. Auch wenn es zur Zeit keine rechtliche Garantie gibt, dass der Antrag damit noch für den Monat März berücksichtigt wird, ist wegen der angekündigten pragmatischen Handlungsweisen der Behörden mit einer großzügigen Bewilligung zu rechnen.

Betriebsvereinbarung Kurzarbeit

Für die Mitgliedsunternehmen, die eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abschließen wollen/müssen, haben wir ein Grundmuster beigefügt. Es kann nicht garantiert werden, dass die Musterformulierung für alle Gegebenheiten unserer zahlreichen Mitgliedsunternehmen passt. Vereinzelt müssen Sie sicherlich Anpassungen wegen bestehender anderen Betriebsvereinbarungen oder tariflicher Regelungen vornehmen.

Tipp:

Nehmen Sie Betriebsräte bei Ihren Überlegungen frühzeitig mit ins Boot und informieren Sie verständlich über die betriebliche Situation. Auch auf Seiten der Belegschaft herrscht in diesen Zeiten eine großen Verunsicherung, der mit einer verantwortungsvollen Kommunikation begegnet werden sollte. Verzichten Sie – zumindest Zeitweise – auf die Fortführung von Grundsatzdiskussionen mit der Betriebsrat. Machen Sie diesem und der Belegschaft allerdings auch klar, dass eine Sicherung der Gehälter über Kurzarbeitergeld nur erfolgen kann, wenn die Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.

Kurzarbeit und 450 € Kräfte

Auch wenn 450 € bei der Berechnung der Mitarbeiterzahl – anderes als Auszubildende – mitgezählt werden, wird für die 450 € Kräfte selbst kein Kurzarbeitergeld gezahlt. D.h., Sie sind zur Beschäftigung der 450 € im vereinbarten Umfang mit der sich daraus ergebenden Vergütung verpflichtet.

Tipp:

Versuchen Sie, mit den betroffene Mitarbeitern unbezahlten Sonderurlaub zu vereinbaren (z.B. „Unbezahlte Freistellung; wir vereinbaren unbezahlten Urlaub, beginnend mit dem … und endend am …. .Während der Dauer der unbezahlten Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere die Arbeits- und die Vergütungspflicht. Datum und Unterschriften“).

Abschließend haben wir noch ein paar Links für Sie, die interessant sein könnten:

Weitere Infos: 

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Leitfaden zur Kurzarbeit

Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld soll Betrieben helfen, wenn aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund besonderer Ereignisse vorübergehend nicht mehr genug Arbeit für die Beschäftigten da ist. Zu den besonderen Ereignissen können auch die Auswirkungen des Corona-Virus gehören. Es steht grundsätzlich allen Unternehmen offen und wird für bis zu 12 Monate bezahlt.

Mit der Kurzarbeit soll eine vorübergehende Phase mangelnder Auslastung überbrückt werden (bis zu 12 Monate), ohne betriebsbedingte Kündigungen aussprechen zu müssen. Kurzarbeit ist für Situationen gedacht, in denen Arbeitgeber aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtlage oder besonderer Ereignisse kurzfristig nicht genug Aufträge haben, um alle ihre Mitarbeiter auszulasten und Lohn oder Gehalt voll zu bezahlen. Der Arbeitsausfall kann bis zu hundert Prozent ausmachen, aber auch nur einzelne Abteilungen eines Betriebes betreffen. Eine Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Unternehmensformen gibt es nicht.

Vorangegangene Kurzarbeit führt nicht zu einem verringerten ALG-I-Anspruch. Wenn also trotz Kurzarbeit später die Arbeitnehmer arbeitslos werden, wird das Arbeitslosengeld I anhand ihrer regulären Löhne oder Gehälter berechnet.

Kurzarbeit schützt grundsätzlich nicht vor Kündigung. Aufhebungsverträge können jederzeit abgeschlossen werden. Zu beachten sind ggf. entgegenstehende Regelungen im Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen.

Vereinbarungen und Ankündigungsfristen

Kurzarbeit braucht eine rechtliche Grundlage! Wenn es keine Vereinbarung im Tarif- oder Arbeitsvertrag gibt, muss jeder Arbeitnehmer zustimmen. In den Verträgen oder Betriebsvereinbarungen sind in der Regel feste Fristen für die Ankündigung von Kurzarbeit vorgesehen.

Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitnehmer in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Dazu gehören auch Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen. Nicht dazu gehören Minijobber, Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende.

Anzeige

Das Unternehmen zeigt die Kurzarbeit bei der örtlichen Arbeitsagentur an. Wenn konjunkturelles Kurzarbeitergeld genehmigt wird, muss der Arbeitgeber nur die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlen, den sogenannten „Kurzlohn“.

Für die Differenz zahlt die Arbeitsagentur etwa zwei Dritteln des fälligen Nettoentgelts. Das ist das sogenannte „Kurzarbeitergeld“.

Dabei zahlt das Unternehmen sowohl der Kurzlohn als auch das Kurzarbeitergeld aus. Anschließend lässt sich die Firma das Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten.

Der Arbeitgeber muss der Arbeitsagentur schriftlich die Kurzarbeit anzeigen. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Daraufhin erlässt die Agentur einen Bescheid. Dafür gibt es entsprechende Formulare. Beim Punkt „Angaben zum Arbeitsausfall“ müssen der Arbeitsausfall und seine Gründe nachvollziehbar und überzeugend erläutert und möglichst genau mit Zahlen z.B. zu Umsatz und Auftragsvolumen und/oder Beschreibungen unterfüttert werden. Insbesondere müssen Sie klarmachen, warum bzw. wie der Arbeitsausfall in der Zeit der Kurzarbeit überwunden werden kann.

Dem Antrag müssen die Stellungnahme des Betriebsrats (falls vorhanden), Dokumente, die die Vereinbarung mit den Arbeitnehmern belegen (Kopie der Einwilligungserklärungen, Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarung etc.), ein Beleg der Ankündigung der Kurzarbeit (falls wegen Fristen nötig) und der Arbeitsplan, der die genaue Verteilung der gekürzten Arbeitszeit festlegt, beigefügt werden.

Kurzarbeit muss nicht für das gesamte Unternehmen beantragt werden, sie kann auch einen Antrag auf Kurzarbeit nur für einzelne Abteilungen stellen. So können z. B. die Mitarbeiter in der Produktion Kurzarbeit leisten, während der Vertrieb weiter voll arbeitet, um neue Kunden zu akquirieren. Sie kann auch nur für einen Mitarbeiter beantragt werden – das lohnt sich wegen des bürokratischen Aufwands in der Regel nicht.

Das Kurzarbeitergeld soll nicht das generelle betriebliche Risiko oder die Folgen falscher Management-Entscheidungen auffangen.

Bewilligung

Die örtliche Arbeitsagentur entscheidet über die Auszahlung von Kurzarbeitergeld. Nehmen Sie Kontakt zu dem Sachbearbeiter oder der Sachbearbeiterin auf. Er / sie muss davon überzeugt sein, dass der Arbeitsausfall innerhalb von höchstens 12 Monaten behoben werden kann. Es kommt somit darauf an, wie schlüssig Sie den Antrag begründen und den / die zuständige/n Sachbearbeiter/-in überzeugen.

Die Voraussetzung für konjunkturelle Kurzarbeit gem. §§ 95 bis 106 SGB III ist ein erheblicher, vorübergehender und unvermeidbarer Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht. „Erheblich“ heißt dabei, dass mindestens ein Drittel der Mitarbeiter des Betriebs (oder des Betriebsteils) von einem Verdienstausfall von mehr als zehn Prozent des Monats-Bruttolohns oder -gehalts betroffen sind.

Kurzarbeitergeld kann frühestens ab dem Monat bezahlt werden, in dem die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur eingeht. Gegen den ablehnenden Bescheid der Arbeitsagentur kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Gegen den darauffolgenden Widerspruchsbescheid steht der Klageweg zum Sozialgericht offen. Ein Klageverfahren gehört in die Hände eines erfahrenen Anwalts oder einer erfahrenen Anwältin.