Corona: Checkliste für Unternehmen

Jeder Unternehmer muss sich angesichts der aktuellen Corona-Krise Gedanken über die Auswirkungen auf sein Unternehmen machen. Wir haben mit Hilfe der Kanzlei Späth eine Checkliste mit Empfehlungen für Sie zusammengestellt:

  • Flexibilisieren Sie Arbeitszeiten und -plätze.

    • Können die Mitarbeiter so in Schichten eingeteilt werden, dass eine mögliche Ansteckung minimiert wird?
    • Welche Mitarbeiter müssen Kinder oder ältere Leute betreuen?
    • Können Arbeitsplätze in ein Homeoffice ausgelagert werden?
    • Welche Mitarbeiter gehören zu einer Risikogruppe und sollten bevorzugt in Heimarbeit geschickt werden?
    • Welche Anpassungen an Ihrer Infrastruktur müssen Sie dazu vornehmen (VPN-Zugänge, Notebooks, Telefone, etc.)?
    • Welche Arbeitsverträge müssen Sie dazu anpassen (Datenschutzklausel, etc.)?
  • Bereiten Sie Kurzarbeit vor.

    • Was sind die Vorund Nachteile der Kurzarbeit?
    • Welche Regeln gelten für Kurzarbeit?
      • Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit (vorübergehende wesentliche Verringerung der üblichen Arbeitszeiten) anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können Kurzarbeitergeld erhalten.
      • Der Arbeitgeber muss diese Leistung beantragen. Die Arbeitslosenversicherung zahlt für maximal 12 Monate 60 Prozent bzw. zwei Drittel des Verdienstausfalls.
      • Mehr dazu finden Sie unter diesem Link.
      • In der ersten April-Hälfte sollen erleichterte Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld zunächst befristet bis Ende 2020 inkrafttreten: Mehr dazu unter diesem Link.
    • Das Quorum der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wird von ein Drittel auf bis zu 10 Prozent abgesenkt.
    • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden darf teilweise oder vollständig verzichtet werden.
    • Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Sozialversicherungsbeiträge werden durch die Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
    • Das Kurzarbeitergeld ist von 12 auf 24 Monate verlängert worden. Das Gesetz dazu wurde in Rekordzeit gestern veröffentlicht, jetzt steht nur noch die Verordnung aus. Mehr unter diesem Link.
  • Liegen bereits die Voraussetzungen zur Kurzarbeit vor (Überstunden, Urlaub, etc.)?

  • Bereiten Sie sich für Quarantäne und krankheitsbedingte Ausfälle vor.

    • Für welche Mitarbeiter kann und soll in Quarantäne ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden? Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben Sie zu beachten?
    • Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben Ihre Mitarbeiter zu beachten?
    • Werden Quarantäneausfälle ersetzt?
      • Arbeitnehmer in Quarantäne erhalten eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber für die Dauer der Isolierung eine Entschädigung in Höhe des Nettolohns. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Dieser muss spätestens drei Monate nach dem Ende der Maßnahme bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes gestellt werden. Vom Beginn der siebten Woche an zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes weiter.
      • Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden. Die Kosten können Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen.
  • Überwachen Sie die Entwicklungen bei Ihren Zulieferern.

    • Welche Zulieferer sind gefährdet?
    • Welche Zulieferer liefern kritische Komponenten?
    • Können kritische Zulieferer zur Not ersetzt werden?
    • Passen Sie Lagerbestände an.
      • Sollen Lagerbestände für kritische Komponenten aufgebaut werden (unternehmerischer Hamsterkauf)?
      • Welche Lagerbestände sollten abgebaut werden?
  • Informieren Sie Ihre Mitarbeiter.

    • Berücksichtigen Sie, dass Ihre Mitarbeiter möglicherweise große Angst haben.
    • Kommunizieren Sie Ihre Planungen überlegt, aber nicht überstürzt an die Mitarbeiter.
    • Haben Sie einen Pandemieleitfaden für die Personalabteilung?
    • Unterstützen Sie bereits infizierte Mitarbeiter.
    • Klären Sie Ihre Mitarbeiter über Corona auf.
    • Virtualisieren Sie Außentermine.
    • Können Außentermine remote über Onlinelösungen stattfinden?
    • Haben Sie notwendige Anwendungen wie Skype, Gotomeeting, etc. installiert und geschult?
  • Entwickeln Sie einen Notfallplan.

    • Fassen Sie darin die Ergebnisse dieser Liste zusammen.
    • Berücksichtigen Sie darin die unterschiedlichen Perspektiven (nächste Tage, in einer Woche, mittelfristig, bei Neustart)?
    • Bestimmen Sie ein Krisenteam, das die Maßnahmen überwacht und anpasst.
  • Ziehen Sie Einnahmen vor und stellen Sie Ausgaben zurück.

  • Schätzen Sie Forderungsausfälle in der nächsten Zeit ab.

  • Verschieben Sie Steuerzahlungen.

    • Infrage kommen vorhandene steuerliche Liquiditätshilfen für Unternehmen  – mehr dazu unter diesem Link.
      • Auf Antrag können laufende Steuervorauszahlungen leichter herabgesetzt oder ausgesetzt werden.
      • Fällige Steuerzahlungen können auf Antrag gestundet werden. Für die Gewährung von Stundungen gelten erleichterte Anforderungen. Auf die üblichen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat können die Finanzämter teilweise oder ganz verzichten.
      • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.
      • Ein Entwurf eines BMF-Schreibens zu möglichen Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist in Vorbereitung.
  • Identifizieren Sie Kosten und Erträge, die sich kurzfristig bzw. mittelfristig verändern oder angepasst werden können.

      • Haben Sie den Vertrieb und das Marketing einbezogen?
      • Welche Erträge sind trotz Krise kurzfristig und mittelfristig zu erwarten?
      • Welche Kosten können Sie kurzfristig nicht verändern?
      • Können Sie bei den kurzfristig nicht veränderbaren Kosten Maßnahmen ergreifen, dass diese mittelfristig angepasst werden können?
  • Formulieren Sie ein Best- und Worstcase-Szenario für Ihr Unternehmen.

      • Wann glauben Sie, können Sie wieder normal operieren?
      • Welche Auswirkungen wird der Neustart auf Ihre Kost en und Erträge haben?
  • Führen Sie eine Ertrags- und Liquiditätsplanung beider Szenarien durch.

      • Haben Sie Liquiditätseffekte wegen Steuern berücksichtigt?
      • Haben Sie Liquiditätseffekte durch die Kurzarbeit (Anpassung erst rückwirkend ab April wirksam) einbezogen?
      • Wie groß ist die Liquiditätslücke, die geschlossen werden muss?
  • Passen Sie die Finanzierung an die Situation an. Berücksichtigen Sie dabei die Förderungen.

    • 3 Stufen-Plan (Link):
      • Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet.
      • Die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit ( für Bestandsunternehmen) und ERPGründerkredit Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre ) werden gelockert, indem Haftungsfreistellungen für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu zwei Milliarden Euro (bisher: 500 Millionen Euro) geöffnet werden.
      • Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80 Prozent für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro wird die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt.
      • Mehr dazu finden Sie auf der Seite der KfW .
      • Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Millionen Euro verdoppelt. Der Bund wird seinen Risikoanteil bei den Bürgschaftsbanken um zehn Prozent erhöhen. Die Obergrenze von 35 Prozent Betriebsmitteln am Gesamtobligo der Bürgschaftsbanken wird auf 50 Prozent erhöht.
      • Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen können.
      • Für Unternehmen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und daher nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln werden deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 Prozent, bei Investitionen sogar bis zu 90 Prozent. Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an.
    • Haben Sie tagesaktuell die Förderprogramme geprüft?
    • Haben Sie Kontakt mit Ihrer Bank aufgenommen?
    • Haben Sie Gespräche mit anderen Finanzierungsquellen (z. B. Eigner) geführt?
    • Haben Sie andere Mittel wie Betriebsunterbrechungsversicherungen geprüft?
  • Unabhängig von der Corona‐Krise sollte jedes Unternehmen ein Notfallhandbuch führen. Eine Vorlage findet sich beispielsweise unter diesem Link.