Information zu Adventsbuden
Die Gemeinde Sylt hat nachfolgende „Information über die Anforderungen an gastronomische Vorbauten und Erweiterungen in der Weihnachtszeit, sog. Adventsbuden“ herausgegeben. Wir bitten um Beachtung!
(Sylt, im Mai 2013)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Inselbauamt und das Ordnungsamt der Inselverwaltung Sylt möchten sie über die behördlichen Anforderungen an die sogenannten „Adventsbuden“ informieren und Ihnen mit den beigefügten Unterlagen einen Leitfaden zum legalen Betrieb an die Hand geben. Dies geschieht in Abstimmung mit der Unteren Bauaufsicht des Kreises Nordfriesland.
Die liebgewonnene und allseits beliebte Tradition der Adventsbuden wurde behördlicherseits bisher geduldet und allenfalls stichprobenartig überprüft. Aufgrund des Zuwachses an Anzahl und Umfang solcher Einrichtungen und aktueller Forderungen des Kreises Nordfriesland an die Einhaltung des öffentlichen Baurechts wird jedoch ab diesem Jahr auf die Genehmigung der Adventsbuden geachtet. Insbesondere der Sicherheit der Gäste im Hinblick auf Brandschutz und Standsicherheit der Bauten soll damit Rechnung getragen werden. Darüber hinaus sind in diesem Zusammenhang auch die erforderlichen ordnungs- und gewerberechtliche Anträge zu stellen.
1. Baurechtliche Anforderungen
Die Adventsbuden in Form von An- und Vorbauten an gastronomische Betriebe oder Terrassenüber-dachungen sind aus bauordnungsrechtlicher Sicht genehmigungspflichtig. Auch wenn diese in der Regel nur aus einer Holzkonstruktion bestehen und lediglich zeitweilig aufgestellt werden, sind sie dennoch als Erweiterungen des Hauptgebäudes und somit selbst als bauliche Anlagen einzuordnen.
Es ist ein Bauantrag von einer vorlageberechtigten Person (z.B. Architekt oder Diplom-Ingenieur) bei der Gemeinde Sylt, Inselbauamt, in vierfacher Ausfertigung einzureichen. Er wird an den Kreis Nordfriesland weitergeleitet. Von dort kommt dann nach Prüfung der bauordnungsrechtlichen Belange im positiven Fall die Baugenehmigung.
Nachgewiesen werden müssen insbesondere die Standsicherheit, die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile,sowie der erste und zweite Rettungsweg. Die beizubringenden Nachweise und Anlagen finde Sie rechts.
Die Baugenehmigung wird einmalig erteilt und gilt jeweils für die Zeit vom Sonnabend vor dem ersten Advent bis zum darauffolgenden 15. Januar. Sie muss nicht verlängert werden, sondern gilt automatisch auch in den darauffolgenden Jahren für denselben Zeitraum, sofern keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
[pdf-embedder url=“https://www.sylterunternehmer.de/wp-content/uploads/2019/02/Anlage-1-erforderliche-Bauantragsunterlagen-Mai-2013.pdf“]
2. Gewerbe- und gaststättenrechtliche Anforderungen
Bitte überprüfen Sie Ihre vorhandene Gaststättenerlaubnis (Konzession) dahingehend, ob die genutzte Fläche im Außenbereich Ihrer Lokalität in der Konzession erfasst ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine entsprechende Erweiterung der Konzession zu beantragen. Das Antragsformular hierzu finden Sie auf www.gemeinde-sylt.de. Bei einer bereits bestehenden Konzession sind lediglich der Antrag sowie ein aktueller Grundriss mit der eingezeichneten Terrassenfläche mit Bemaßung vorzulegen.
Hinweis:
Eine Sondernutzungsgenehmigung berechtigt Sie nur zur Nutzung der Fläche, nicht aber zum Ausschank von alkoholischen Getränken etc. Der Ausschank von alkoholischen Getränken istimmer erlaubnispflichtig. Eine gaststättenrechtliche Erlaubnis bezieht sich auf den Erlaubnisinhaber und auf die gesamte Fläche des Betriebes.
Für den Fall, dass eine „Adventsbude“ nicht im Zusammenhang mit einer bestehenden Schank- und/oder Speisewirtschaft aufgestellt werden soll, ist Folgendes zu beachten:
Es ist ein aussagefähiger Lageplan mit maßstabsgetreu eingezeichneter „Adventsbude“ vorzulegen. Ferner ist anzugeben, aus welchem Material der Verkaufsstand – am besten Herstellerangaben – beschaffen ist. Dekorationen etc. sind hiervon ebenfalls betroffen. Zudem sind die ggf. vorhandenen Heizmöglichkeiten für Betreiber und Gäste aufzuführen. Auch ein Antrag auf Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz für den Ausschank von alkoholischen Getränken ist beim Ordnungsamt Sylt einzureichen. Sie finden diesen Antrag unter www.gemeinde-sylt.de.
Nichtraucherschutz
Seit dem 01.01.2008 ist das Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in Kraft. Grundsätzlich ist das Rauchen in Gaststätten im Sinne des § 1 Gaststättengesetz grundsätzlich verboten.
Ausnahmen hierzu sind:
Der Raucherraum (abgetrennter Nebenraum): Dieser Raum muss kleiner sein als der Nichtraucherraum und darf keine zentrale Funktion haben. Es darf kein Durchgangsraum für Nichtraucher sein. Ein perma-nenter Luftaustausch zum übrigen Gebäude oder zum Gastraum muss ausgeschlossen sein. Ferner muss eine ausreichende Frischluftzufuhr gewährleistet sein.
Eckkneipe: Wer weniger als 75 m² als Gastraumfläche zur Verfügung hat, kann, sofern kein Nebenraum vorhanden ist, seine Schankwirtschaft als Rauchergaststätte kennzeichnen und darf seine Gäste rauchen lassen. Voraussetzung hierfür ist auch: Der Betrieb muss inhabergeführt sein, es darf keine Herstellung und Abgabe von Speisen erfolgen und der Zutritt für Gäste unter 18 Jahren ist nicht gestattet.
3. Ordnungsrechtliche Anforderungen
„Adventsbuden“ stehen überwiegend auf gewidmeten Flächen der Fußgängerzonen, den sogenannten Sondernutzungsflächen. Diese Sondernutzung ist (unabhängig von den unter 2. genannten Anforder-ungen) gebühren- und genehmigungspflichtig und bedarf der Antragstellung.
Anträge auf eine Sondernutzung sind in einfacher Ausfertigung direkt beim Ordnungsamt der Gemeinde Sylt einzureichen. Die Sondernutzungserlaubnis wird nur bei vorliegender Baugenehmigung erteilt. Die Baugenehmigung bzw. der Lageplan/Bauzeichnung sind dem Antrag beizufügen.
Das Formular und das „Merkblatt Flüssiggas“ finden Sie rechts auf der Internetseite der Gemeinde Sylt unter www.gemeinde-sylt.de.
3.1 Hinweis zum Betrieb von Heizstrahlern Insbesondere an Heizstrahler und die Lagerung von Gasflaschen werden seitens des vorbeugenden Brandschutzes erhöhte Anforderungen gestellt. Vor allem ist darauf zu achten, dass ausschließlich für Gewerbebetriebe zugelassene Heizstrahlerverwendet werden dürfen. Bitte beachten Sie hierzu auch das „Merkblatt Flüssiggas“ rechts.
[pdf-embedder url=“https://www.sylterunternehmer.de/wp-content/uploads/2019/02/Anlage-2-Merkblatt-Flüssiggas-Mai-2013.pdf“]
4. Abnahmen und Kontrollen
Die „Adventsbuden“ werden künftig durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Inselverwaltung Sylt kontrolliert. Die Genehmigungsunterlagen sind vor Ort bereit zu halten. Es werden u.a. Kontrollen zum Baubeginn sowie Abnahmebegehungen zur Inbetriebnahme stattfinden, aber auch unangekündigte Besuche während des Genehmigungszeitraumes.
5. Noch Fragen?
Baurechtliche Fragen beantwortet Ihnen Herr Peter Andresen; Inselbauamt, Hebbelweg 2,Email: peter.andresen@gemeinde-sylt.de, Tel.: 04651 851-631
Gewerberechtliche Fragen beantwortet Ihnen Frau Kerstin Hablick, Ordnungsamt Sylt, Bahnweg 20 – 22, Email: kerstin.hablick@gemeinde-sylt.de, Tel.: 04651 851-530
Ordnungsrechtliche Fragen beantwortet Ihnen Herr René Petersen, Ordnungsamt Sylt, Bahnweg 20 – 22, Email: rene.petersen@gemeinde-sylt.de, Tel.: 04651 851-524